Vertragsbedingungen der IBExpert GmbH für die Vermietung von Software (AGB-Softwaremiete)
Vertragsbedingungen der IBExpert GmbH für die Vermietung
von Software (AGB-Softwaremiete)
- Geltungsbereich
- Leistungen von IBExpert
- Vertragspartner, persönliche Voraussetzungen für Kunden
- Mietzins
- Rechte-Einräumung
- Beschränkungen des Nutzungsrechts, Übernutzung
- Weiterveräußerung und Weitervermietung
- Verwendung von Softwareschutzmechanismen
- Mitwirkungs- und Obhutspflichten des Kunden
- Gewährleistung
- Haftung
- Leistungsstörungen
- Mietdauer, Vertragsbeendigung
- Rückgabepflichten von Vertragssoftware
- Kostenfreie Überlassung von Softwareprogrammen
- Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der IBExpert GmbH (nachfolgend IBExpert) zur Vermietung von Software (AGB-Softwaremiete) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Überlassung von Softwareprogrammen (Softwaremietvertrag) Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen IBExpert und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB-Softwaremiete ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IBExpert GmbH (AGB-Allgemein), die neben den AGB-Softwaremiete Vertragsbestandteil sind.
1.2 Von diesen AGB-Softwaremiete abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als IBExpert ihrer Geltung ausdrücklich und in schriftlicher Form zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn IBExpert in Kenntnis der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
II. Leistungen von IBExpert
2.1 IBExpert überlässt dem Kunden das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Softwareprogramm (Vertragssoftware) für die Dauer des jeweiligen Softwaremietvertrages zu den Bedingungen dieser AGB-Softwaremiete. IBExpert überlässt die Vertragssoftware auf einen Datenträger oder durch Datenfernübertragung (z.B. Download aus dem Internet). Der Kunde erhält falls vorhanden ein gedrucktes und/oder elektronisches Benutzerhandbuch sowie sonstige Dokumentation (z.B. Bedienungsanweisung, Hilfe-Dateien, Online-Hilfe, sonstige technische Informationen und Unterlagen). Die AGB-Softwaremiete gelten entsprechend für die Überlassung neuer Programmversionen der Vertragssoftware (z.B. Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, etc.). Überlässt IBExpert dem Kunden die Vertragssoftware durch Datenfernübertragung, wird sich IBExpert bemühen, während der allgemeinen Geschäftszeiten von IBExpert, die Verfügbarkeit der Vertragssoftware auf einem Server für den Download durch den Kunden zu gewährleisten.
2.2 In der Online-Dokumentation der Vertragssoftware ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Vertragssoftware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können (IBExpert Features). Für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung (IBExpert Features) maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Vertragssoftware dar.
2.3 Die Leistungen von IBExpert im Rahmen der Vermietung der Vertragssoftware beinhalten nicht die Softwareinstallation, kundenindividuelle Anpassungen (Customizing), Schulungen noch sonstige über die Vermietung der Vertragssoftware hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistungen.
2.4 IBExpert wird während der Vertragslaufzeit des jeweiligen Softwaremietvertrages den vertragsgemäßen Zustand der Vertragssoftware aufrecht erhalten; d. h. die Nutzbarkeit der Vertragssoftware gemäß der Leistungsbeschreibung sicherstellen. IBExpert stellt dem Kunden im Rahmen dieser Verpflichtung gemäß den nachfolgenden Regelungen neue Programmversionen der Vertragssoftware zur Verfügung und leistet den First Level Support.
2.4.1 Die Überlassung neuer Programmversionen erfolgt, sofern diese von IBExpert aktuell vermarktet werden und verfügbar sind. Die Verpflichtung zur Überlassung gilt nicht für Erweiterungen der Vertragssoftware, die IBExpert als neues und eigenständiges Produkt gesondert anbietet und vermarktet und Neuentwicklungen der Vertragssoftware mit gleichen oder ähnlichen Funktionen auf einer anderen technologischen Basis.
2.4.2 Der First-Level-Support beinhaltet insbesondere alle Anfragen zu Implementierungs- und Konfigurationsproblemen und Anwendungsfragen bezüglich der Vertragssoftware einschließlich einer Kurzberatung per E-Mail (Support). Soweit der Kunde die Vertragssoftware über einen Vertriebspartner von IBExpert erworben hat, kann der Kunde den sogenannten "First-Level-Support" bei dem jeweiligen Partner abfragen. Der gegebenenfalls für den First-Level-Support zuständige Partner wird in der Auftragsbestätigung benannt.
III. Vertragspartner, persönliche Voraussetzungen für Kunden
Vertragspartner des jeweiligen Softwaremietvertrages sind IBExpert und der Kunde. Soweit der Kunde die Vertragssoftware über einen Partner von IBExpert erhalten hat, wird dieser lediglich als Vermittler tätig, ohne selbst Vertragspartner des Softwaremietvertrages zu werden.
IV. Mietzins
4.1 Die Höhe der für die Vermietung der Vertragssoftware geschuldeten Vergütung (Mietzins) ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Soweit in dieser nichts Abweichendes geregelt ist, wird der Mietzins für 12 Monate, 24 Monate oder 36 Monate (Softwaremietvertrag) im Voraus fällig und ist sofort an IBExpert zu entrichten.
4.2 Kommt der Kunde mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, so ist IBExpert berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB als Verzugsschaden zu verlangen, es sei denn, IBExpert weist nach, dass IBExpert in Folge des Verzugs ein höherer Schaden entstanden ist.
4.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt in einem Rechtsstreit entscheidungsreif oder von IBExpert anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der Kunde die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt, in einem Rechtsstreit entscheidungsreif oder von IBExpert anerkannt ist.
4.4 IBExpert ist berechtigt, den Mietzins erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung zu erhöhen, sofern und soweit sich ihre für die Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustandes der Vertragssoftware anfallenden Material- und Personalkosten erhöht haben. Der Kunde hat das Recht, den Softwaremietvertrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen.
V. Rechte-Einräumung
5.1 IBExpert gewährt dem Kunden das zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Softwaremietvertrages begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware gemäß den Bestimmungen dieser AGB-Softwaremiete zu nutzen.
5.2 Der Kunde ist zur Installation und zur Nutzung der Vertragssoftware auf der im Softwaremietvertrag vereinbarten Anzahl an Installationen zu einer gegebenen Zeit berechtigt. Der Begriff Computer bezieht sich auf die Hardware, falls dieser ein einziges Computersystem ist, oder auf das Computersystem, mit dem die Hardware arbeitet, falls die Hardware eine Computersystemkomponente darstellt. Der Kunde darf die Vertragssoftware auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware nutzen, die Eigentum des Kunden ist oder von ihm geleast oder gemietet wurde. Wechselt er die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf jeglicher Hardware ist unzulässig. Der Einsatz der Vertragssoftware innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechnersystems ist zulässig, sofern nicht damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird.
5.3 Der Kunde darf die Vertragssoftware nicht vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung der Vertragssoftware erforderlich ist. Dazu gehört die Installation der Vertragssoftware vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher. Daneben ist der Kunde zur Erstellung einer Sicherungskopie berechtigt, die als solche zu kennzeichnen ist. Sie darf ausschließlich zu Archivierungszwecken genutzt werden. Eine gleichzeitige Nutzung des Originals und der Sicherungskopie ist nicht gestattet. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht erstellt werden. Hierzu zählen auch die Vervielfältigungen durch Ausgabe des Programmcodes. Von dem Benutzerhandbuch, soweit vorhanden, bzw. der sonstigen Dokumentation (auch Online-Dokumentation) darf nur ein Ausdruck bzw. eine Kopie angefertigt werden. Jede weitere Vervielfältigung der Vertragssoftware sowie des Benutzerhandbuchs bzw. sonstiger Dokumentation, soweit vorhanden, durch den Kunden, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung seitens IBExpert zulässig.
5.4 IBExpert räumt dem Kunden an den im Rahmen des jeweiligen Softwaremietvertrages überlassenen neuen Programmversionen Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie an der Vertragssoftware, mit der sie bestimmungsgemäß genutzt werden bzw. die durch sie ersetzt werden soll, bestehen. Die Regelungen dieser Ziffer V. und der Ziffer VI. finden entsprechend Anwendung. Das Nutzungsrecht an der Vertragssoftware, die durch die neuen Programmversionen technisch ersetzt werden, erlischt innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kunde die gelieferten Programmversionen produktiv einsetzt, spätestens aber einen Kalendermonat nach Eingang der gelieferten Programmversionen beim Kunden. Der Kunde ist berechtigt, zu Archivierungszwecken von den technisch ersetzen Softwareprogrammen jeweils eine Kopie anzufertigen.
VI. Beschränkungen des Nutzungsrechts, Übernutzung
6.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen, es sei denn, dass dies für Zwecke der Fehlerbeseitigung zwingend erforderlich ist und IBExpert mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist. In diesem Fall darf der Kunde nur einen solchen Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der nicht mit IBExpert in einem Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und -arbeitsweisen zu befürchten ist. Änderungen, die der Kunde im Rahmen der Fehlerbeseitigung vornimmt, sind zu dokumentieren und IBExpert mitzuteilen.
6.2 Dem Kunden ist es auch untersagt, die Vertragssoftware zu analysieren, zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Die Rückübersetzung in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware (Reverse Engineering) ist dem Kunden vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung nicht gestattet. Zur Dekompilierung des Objektcodes ist der Kunde nur berechtigt, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen notwendig ist, ihm IBExpert nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat und sich die Dekompilierungsarbeiten auf die Teile der Vertragssoftware beschränken, die notwendig sind, um Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen herzustellen.
6.3 Dem Kunden ist es untersagt, die in der Vertragssoftware sowie in dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Seriennummern, Versionsnummern, Aufkleber, Etiketten oder Marken von IBExpert oder anderen Herstellern zu entfernen, zu verändern, oder unleserlich zu machen.
6.4 Die kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware für Dritte im Wege des sogenannten "Application Service Providing (ASP)" oder des "Software as a Service (SaaS)" ist nicht gestattet. Ferner ist jede Nutzung der Vertragssoftware über das vertraglich festgelegte Maß hinaus, z. B. bei nicht genehmigter gleichzeitiger Mehrfachnutzung durch mehrere Anwender, eine vertragswidrige Nutzung. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, die Miete für die Vertragssoftware auf Grundlage des tatsächlichen Nutzungsumfangs gemäß der Preisliste von IBExpert nach entsprechender Rechnungsstellung unverzüglich nachzuzahlen. Verschweigt der Kunde die Übernutzung und stellt IBExpert diese anderweitig fest, hat der Kunde für die unberechtigte Übernutzung pauschalierten Schadenersatz in Höhe der dreifachen Miete, die für eine berechtigte Nutzung der Vertragssoftware entsprechend der Preisliste von IBExpert fällig gewesen wäre, an IBExpert zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass IBExpert nur einen geringerer Schaden entstanden ist.
#WeiterveraeußerungUndWeitervermietungVII. Weiterveräußerung und Weitervermietung
7.1 Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IBExpert nicht berechtigt, die ihm zur Nutzung überlassene Kopie der Vertragssoftware sowie das zugehörige Benutzerhandbuch und die sonstige Dokumentation einem Dritten zu überlassen, insbesondere an Dritte zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen.
7.2 Der unselbständige Gebrauch der Vertragssoftware durch Dritte, die hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Kunden unterworfen sind, also insbesondere durch Arbeitnehmer des Kunden, ist zulässig. Das Verbot der gleichzeitigen, mehrfachen Nutzung gemäß Ziffer 5.2 bzw. 5.3 bleibt hiervon unberührt.
VIII. Verwendung von Softwareschutzmechanismen
8.1 Die Vertragssoftware wird mit einem technischen Schutzmechanismus in der Form einer elektronischen Softwarekontrolle ausgeliefert.
8.2 Die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte von IBExpert und ist zudem unter Umständen auch strafbar. Insbesondere die Entfernung und/oder Umgehung der Softwareschutzprogrammroutine ist unzulässig. Nur wenn der Softwareschutz die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert und IBExpert trotz einer entsprechenden Mitteilung des Kunden unter genauer Beschreibung der aufgetretenen Störung die Störung nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigen kann oder will, darf der Softwareschutz zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware entfernt oder umgangen werden. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit der Vertragssoftware durch den Softwareschutz trägt der Kunde die Beweislast.
IX. Mitwirkungs- und Obhutspflichten des Kunden
9.1 Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Hard- und Software-Umgebung zu sorgen.
9.2 Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Vertragssoftware dazu angehalten, alle Funktionen der Vertragssoftware unter der kundenseitigen Hard- und Software-Umgebung zu testen. Ebenso hat der Kunde die Mängelfreiheit der Datenträger oder Datenfernübertragungen (Downloads), Benutzerhandbücher und der sonstigen Dokumentation bei Übergabe zu untersuchen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich IBExpert mitzuteilen. Der Kunde wird hierbei alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung der Störung erforderlichen Informationen an IBExpert weiterleiten.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Vertragssoftware sowie die Benutzerhandbücher bzw. sonstige Dokumentationen durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger oder Downloads sowie die Datenträger mit den von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien an einem sicheren Ort verwahren. Er wird außerdem seine Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die die Vertragssoftware entsprechend den Bestimmungen dieser AGB-Softwaremiete nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung dieser AGB-Softwaremiete und der Bestimmungen der Urheberrechtes hinweisen.
X. Gewährleistung
10.1 IBExpert gewährleistet, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler IBExpert unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei auch anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils äußert, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen dieser auftritt.
10.3 Bei Mängeln des Benutzerhandbuchs bzw. der sonstigen Dokumentation leistet IBExpert Gewährleistung dahingehend, dem Kunden mitzuteilen, wie die fehlerhaften Passagen richtig lauten müssten.
10.4 IBExpert wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mängel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst bei IBExpert. Das Recht von IBExpert, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist IBExpert berechtigt, zur Mängelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Vertragssoftware (z.B. Update, Wartungs-Release/Patch) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt. Der Kunde darf eine Mietminderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Miete durchsetzen; es sei denn, das Minderungsrecht ist unbestritten oder gerichtlich festgestellt. Das Recht zur Minderung erstreckt sich nur auf die jeweils mangelhafte Funktionalität der Vertragssoftware.
10.5 IBExpert ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Vertragssoftware nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Installation- und Bedienungsfehlern, soweit diese nicht auf Mängeln des Benutzerhandbuches beruhen, nach Eingriffen in die Vertragssoftware, wie Veränderung, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit vorstehend genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Kunde zu Änderungen der Vertragssoftware, insbesondere bei Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts von Mängeln nach § 536 a Absatz 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert werden.
XI. Haftung
11.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters nach § 536 a Abs. 1 BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Fehler der Vertragssoftware wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.2 Im Übrigen findet die Haftungsregelung in §9 der IBExpert Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung.
XII. Leistungsstörungen
12.1 Soweit IBExpert verpflichtet ist, an den Kunden neue Programmversionen zu liefern, gelten für den Fall der Fehlerhaftigkeit dieser Softwareprogramme die in den AGB-Softwaremiete unter Ziffer X. getroffenen Gewährleistungsbestimmungen entsprechend.
12.2 Für die im Rahmen des First-Level-Supports erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen haftet IBExpert für die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Durchführung, nicht aber für den vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg.
12.3 Erbringt IBExpert im Rahmen des Supports Beratungs- und Unterstützungsleistungen an oder auf Basis von vom Kunden bereitgestellten Dateien, haftet IBExpert weder für die sachliche Richtigkeit noch für die Vollständigkeit der Daten. Die Entscheidung, ob diese Daten sachlich richtig sowie vollständig sind und ob deren Nutzung für die eigenen Zwecke sinnvoll ist, trifft der Kunde in eigener Verantwortung. Dieses gilt auch, wenn IBExpert diese Daten im Rahmen der technischen Anwendungsunterstützung neu gegliedert oder verändert hat. Eine Haftung der IBExpert für etwaige unmittelbare oder mittelbare Schäden jeder Art, die sich aus der Nutzung dieser Daten ergeben, ist ausgeschlossen. Allgemeine Vertragsbedingungen der IBExpert (IBExpert Allgemeine Geschäftsbedingungen) sowie die entsprechenden Folgeregelungen bleiben hiervon unberührt.
XIII. Mietdauer, Vertragsbeendigung
13.1 Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, beginnt der jeweilige Softwaremietvertrag mit dessen Abschluss.
13.2 Der Softwaremietvertrag hat eine Laufzeit von 12, 24 oder 36 Monaten und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der ursprünglichen bzw. der jeweils verlängerten Vertragsfrist gekündigt wird.
13.3 Daneben hat jeder Vertragspartner das Recht, den Softwaremietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zumutbar ist. Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist erst zulässig, wenn IBExpert ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese als fehlgeschlagen anzusehen ist. IBExpert kann insbesondere dann fristlos und außerordentlich kündigen, wenn der Kunde Raubkopien der Vertragssoftware fertigt, die Vertragssoftware unbefugt weitergibt, den Zugriff Unbefugter nicht verhindert, die Vertragssoftware unberechtigt dekompiliert, mit mehr als zwei monatlichen Mietzahlungen im Zahlungsverzug ist oder die Vertragssoftware trotz einer Abmahnung fortgesetzt vertragswidrig gebraucht.
13.4 Die Kündigung des jeweiligen Softwaremietvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mit postalischem Anschreiben. Die telekommunikative bzw. die elektronische Übermittlung der Kündigungserklärung (wie z.B. per E-Mail) reicht für die Einhaltung des vorstehenden Schriftformerfordernisses nicht aus.
XIV. Rückgabepflichten von Vertragssoftware
14.1 Bei Beendigung des Softwaremietvertrages ist der Kunde zur Rückgabe der Vertragssoftware auf dem Originaldatenträger einschließlich des Benutzerhandbuchs und der sonstigen Dokumentation an IBExpert verpflichtet. Diese Rückgabe hat für IBExpert kostenfrei zu erfolgen. Gegebenenfalls erstellte Kopien der Vertragssoftware sind ebenfalls an IBExpert herauszugeben bzw. zu löschen, falls eine Herausgabe nicht möglich ist. Sollte es sich beim Gegenstand des Softwaremietvertrages um Downloads handeln, sind diese und ihre sämtlichen Kopien bei Beendigung des Vertrages vollständig zu löschen. Der Kunde wird IBExpert die Löschungen nach deren Durchführung schriftlich bestätigen.
14.2 Der Kunde darf nach Beendigung des Softwaremietvertrages die Vertragssoftware in keiner Weise weiter benutzen.
XV. Kostenfreie Überlassung von Softwareprogrammen
15.1 Soweit IBExpert an den Kunden Softwareprogramme kostenfrei zur Nutzung überlässt (Freeware, hier IBExpert Personal Edition), gelten hierfür die Regelungen dieser Ziffer XV. Ferner gelten diese Regelungen entsprechend für die Überlassung neuer Programmversionen der Freeware (z.B. Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, etc.) sowie für die auf der IBExpert Homepage ggf. zum Download zur Verfügung gestellte Benutzerdokumentation der Freeware.
15.2 IBExpert überlässt dem Kunden die Freeware in maschinenlesbarer Form (Objektcode) zusammen mit einem elektronischem Benutzerhandbuch sowie falls vorhanden sonstiger Dokumentation (z. B. Bedienungsanweisung, HilfeDateien, sonstige technische Informationen und Unterlagen). Die Überlassung der Freeware sowie der zugehörigen Benutzerdokumentation erfolgt nach Wahl von IBExpert durch Datenfernübertragung (Download) oder durch Überlassung eines Datenträgers. Über die kostenfreie Überlassung der Freeware hinausgehende Leistungen, z.B. Support- und Wartungs-leistungen, werden von IBExpert für die Freeware nicht geschuldet.
15.3 Im Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation der Freeware ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Freeware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können. Für die vereinbarte Beschaffenheit der Freeware sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Vertragssoftware dar.
15.4 Der Kunde erhält von IBExpert das nicht ausschließliche Recht eingeräumt, die im Objektcode gelieferte Freeware in dem in diesen Vertragsbedingungen festgelegten Umfang zu nutzen.
15.5 Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IBExpert nicht berechtigt, die ihm zur Nutzung überlassene Kopie der Freeware sowie falls vorhanden - das zugehörige Benutzerhandbuch und die sonstige Dokumentation einem Dritten zur Nutzung zu überlassen und diese an Dritte zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen. Insbesondere ist dem Kunden jede kostenpflichtige Überlassung der Freeware an Dritte nicht gestattet, z.B. im Wege des sogenannten "Application Service Providing (ASP)" oder des "Software as a Service (SaaS)". Im Übrigen gelten die vorstehenden Nutzungsbestimmungen für die Vertragssoftware in Ziffer 5.2, 5.3 und Ziffer XI. für die Nutzung der Freeware entsprechend.
15.6 Im Zusammenhang mit der Überlassung von Freeware haftet IBExpert nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
15.7 Für Sach- und Rechtsmängel der Freeware haftet IBExpert nur, wenn IBExpert dem Kunden einen Sach- und/oder Rechtsmangel der Freeware arglistig verschwiegen hat. Eine darüber hinausgehende Haftung oder Gewährleistung für die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Freeware ist ausgeschlossen.
15.8 Soweit in dieser Ziffer XV. keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Regelungen der IBExpert Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Freeware entsprechend.
XVI. Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Soweit nicht in diesen AGB-Softwaremiete etwas anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IBExpert GmbH (AGB-Allgemein).
AGB-Softwaremiete Stand: 01.11.2022
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