Allgemeine Geschäftsbedingungen der IBExpert
(AGB-Allgemein)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der IBExpert GmbH
(AGB-Allgemein)
- Geltungsbereich, Ergänzende Vertragsbedingungen
- Angebote, Vertragsschluss
- Lieferung, Versand, Gefahrübergang
- Vergütung, Zahlungsbedingungen
- Eigentums- und Rechtevorbehalt
- Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Kunden
- Haftung
- Verjährung
- Fristsetzungen, Androhung von Schadensersatz,
Rücktritt und Kündigung - Geheimhaltung, Vertraulichkeit
- Verschiedenes
I. Geltungsbereich, Ergänzende Vertragsbedingungen
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IBExpert GmbH (AGB-Allgemein) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen der IBExpert GmbH (nachfolgend IBExpert) Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen IBExpert und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB-Allgemein gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass IBExpert bei jedem einzelnen Vertrag mit diesem Kunden auf deren Geltung hinweisen müsste.
1.2 Diese AGB-Allgemein gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als IBExpert ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn IBExpert in Kenntnis der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Nur Geschäftsführer von IBExpert sind berechtigt, von diesen AGB-Allgemein abweichende Liefer- und Leistungsbedingungen jeder Art zu vereinbaren.
1.4 Die AGB-Allgemein werden durch besondere Vertragsbedingungen, wie z.B. Vertragsbedingungen der IBExpert GmbH für die Überlassung von Software ("AGB-Software"), Vertragsbedingungen der IBExpert GmbH für die Vermietung von Software ("AGB-Softwaremiete"), Vertragsbedingungen der IBExpert GmbH für die Wartung von Software und Supportleistungen ("AGB-Wartung"), Vertragsbedingungen der IBExpert GmbH für die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen ("AGB-Dienstleistungen") ergänzt. Für den Geltungsbereich dieser Vertragsbedingungen gelten insbesondere die vorstehenden Regelungen entsprechend.
1.5 Nachfolgende Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch die folgenden AGB-Allgemein nicht unmittelbar abgeändert werden.
II. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von IBExpert verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn IBExpert dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen (z. B. Benutzerhandbücher, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen hat, an denen IBExpert sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2 Jede Bestellung von Softwareprogrammen bzw. Beauftragung mit einer sonstigen Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung bzw. Beauftragung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. IBExpert ist berechtigt, dieses Vertrags-angebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang bei IBExpert anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Softwareprogramme bzw. Erbringung der sonstigen Leistungen an den Kunden erklärt werden.
2.3 Im Falle der elektronischen Übermittlung einer Bestellung wird die Regelung des § 312 e Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BGB (Pflichten im elektronischen Verkehr) ausgeschlossen. IBExpert ist nicht verpflichtet, den Zugang der Bestellung auf elektronischem Wege zu bestätigen. Eingehende E-Mails, die IBExpert an Werktagen zwischen 0:00 und 16:00 Uhr zugehen, gelten als um 16:00 Uhr zugegangen, es sei denn, es wird ein früherer Abruf nachgewiesen. E-Mails, die IBExpert zwischen 16:01 und 23:59 Uhr zugehen, gelten als am nächsten Werktag um 16.00 Uhr zugegangen, es sei denn, es wird ein früherer Abruf nachgewiesen.
#LieferungVersandGefahrübergangIII. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
3.1 Lieferungen von Softwareprogrammen (Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentation falls vorhanden) oder sonstiger Waren erfolgen EXW (Ex Works IBExpert) gemäß INCOTERMS 2000. Auf Verlangen des Kunden werden die Softwareprogramme oder sonstige Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat, ist IBExpert berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit Verlassen des Werks bzw. Lagers von IBExpert spätestens jedoch mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Bei Überlassung von Softwareprogrammen mittels elektronischer Kommunikationsmedien, z. B. das Internet, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Software den Einflussbereich von IBExpert (z. B. den von IBExpert betriebenen Server beim Download) verlässt. IBExpert schuldet in diesem Falle nur die ordnungsgemäße Bereitstellung der Software für den Softwaredownload.
3.3 Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von IBExpert schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt IBExpert ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
3.4 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn IBExpert die Verzögerung zu vertreten hat.
3.5 Erhält IBExpert trotz ordnungsgemäßer Eindeckung aus von IBExpert nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen eines Unterlieferanten nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird IBExpert den Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist IBExpert berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit IBExpert der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich rechtswidriger Streik und Aussperrung, unverschuldete behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise unvorhersehbar und nicht von IBExpert schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach dieser Regelung der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.
3.6 IBExpert ist zu teilweisen Lieferungen und Leistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an der jeweiligen teilweisen Lieferung oder Leistung kein Interesse hat.
3.7 Kommt IBExpert in Verzug, kann der Kunde sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je drei (3) Prozent, insgesamt jedoch höchstens fünfzehn (15) Prozent, des Netto-Auftragswertes für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht in den zweckdienlichen Betrieb aufgenommen wurde. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von IBExpert zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von IBExpert innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
3.8 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass IBExpert die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadens-ersatzanspruch des Kunden auf fünfundzwanzig (25) Prozent des Netto-Auftragswertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
3.9 Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 3.7 und 3.8 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung sowie in Fällen der Unmöglichkeit ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 3.7 und 3.8 gelten jedoch nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Die Beschränkung der Haftung von IBExpert im Fall der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gemäß Ziffer 7.2 bleibt aber in jedem Fall bestehen.
#VergütungZahlungsbedingungenIV. Vergütung, Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nicht ausdrücklich ein Preis vereinbart ist, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen IBExpert-Preisliste. Preise verstehen sich netto ab Lager ohne Abzüge und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 IBExpert behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Soweit der Kunde Rechnungen aus dem Ausland heraus anweist, gehen die mit dem Zahlungseingang verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden.
4.3 Rechnungen sind im Voraus fällig und ohne Abzug zu zahlen ab Rechnungserhalt, soweit nicht in der Auftragsbestätigung anders vereinbart. Mit Ablauf der Frist kommt der Kunde in Verzug. Befindet sich der Kunde in Verzug mit der Zahlung, so beträgt der Verzugszinssatz jährlich acht (8) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
4.4 Soweit keine Festpreise vereinbart sind, behält sich IBExpert das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages Materialbeschaffungs- oder Produktionskosten, Steuern, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen erhöhen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als zwei Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird.
4.5 Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem Rechtsstreit entscheidungsreif oder von IBExpert schriftlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt, in einem Rechtsstreit entscheidungsreif oder von IBExpert anerkannt ist.
4.6 Kommt der Kunde mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, steht IBExpert das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem sich IBExpert verpflichtet hat, vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen seitens IBExpert sind in diesem Falle hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von IBExpert hierauf bedarf.
V. Eigentums- und Rechtevorbehalt
5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäfts-beziehung behält sich IBExpert sämtliche Rechte an den Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an gegenständlichen Lieferungen (z. B. Hardware, Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentation, etc.) als auch für geistige Eigentumsrechte (z.B. Urheberrechtliche Nutzungsrechte an Softwareprogrammen und Benutzerhandbüchern).
5.2 Lieferungen bzw. Leistungen von IBExpert dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat IBExpert unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist IBExpert berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die gegebenenfalls gelieferten gegenständlichen Waren (z. B. Hardware, Datenträger, Benutzerhandbücher, etc.) aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen sowie dem Kunden die gegebenenfalls eingeräumten Nutzungsrechte an geistigem Eigentum (z. B. Nutzungsrechte an Softwareprogrammen) zu entziehen.
5.4 Soweit der Kunde berechtigt ist, die von IBExpert erhaltenen Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, was zum Beispiel bei Vertriebspartnern von IBExpert der Fall sein kann, tritt der Kunde an IBExpert bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) der Forderung von IBExpert ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von IBExpert, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. IBExpert verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann IBExpert verlangen, dass der Kunde IBExpert die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. IBExpert verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn (10) Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt IBExpert.
#MängelrügenMitwirkungspflichtenDesVI. Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen innerhalb von acht (8) Werktagen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und ggf. festgestellte Mängel spätestens innerhalb weiterer acht (8) Werktage IBExpert gegenüber schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungsnummer anzuzeigen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln, ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb von acht (8) Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der vorstehend dargelegten Rügeanforderungen IBExpert gegenüber schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der jeweiligen Rüge. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.
6.2 Zwecks Vermeidung von Schäden ist der Kunde angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass sein Datenbestand täglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert wird.
6.3 Der Kunde wird im Rahmen der von IBExpert geschuldeten Leistungserbringung die ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde alle für IBExpert notwendigen Informationen, z. B. über Zielsetzung und Anforderungen des Kunden, unaufgefordert rechtzeitig übermittelt. Des Weiteren wird der Kunde die für Installationen oder Betrieb der Lieferungen bzw. Leistungen eventuell erforderlichen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen.
VII. Haftung
7.1 Die Haftung von IBExpert sowie der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IBExpert richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Im Übrigen ist die Haftung von IBExpert sowie der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IBExpert für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keiner der nachfolgenden Fälle gegeben ist:
7.2.1 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
7.2.2 die Verletzung von Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden die Leistung nicht mehr zuzumuten ist;
7.2.3 die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder für ein Beschaffungsrisiko;
7.2.4 Eingreifen der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
7.2.5 Arglist, anfängliche Unmöglichkeit sowie sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung;
7.2.6 Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von IBExpert jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von IBExpert ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der vorstehend aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nur zurücktreten, wenn IBExpert die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
7.4 IBExpert haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung von IBExpert für Datenverlust - soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von IBExpert verschuldet - wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
7.5 IBExpert haftet ebenso wenig, wenn Softwarefehler nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in das Softwareprogramm, wie Veränderungen, Anpassung, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Lieferung bzw. Leistung vorlagen oder mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
7.6 Soweit die Haftung von IBExpert ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von IBExpert. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
7.7 Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, erstreckt sich dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen konkurrierender Ansprüche aus Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB. Für die Haftung für Verzug gelten zudem die in Ziffer 3.7 getroffenen Regelungen, für die Haftung wegen Unmöglichkeit die Regelungen in Ziffer 3.8.
VIII. Verjährung
Verjährung Schadensersatzansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Regelungen kürzere Fristen vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen in folgenden Fällen:
- für Mängelansprüche, wenn IBExpert den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat;
- für Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung;
- für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten;
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Fristsetzungen, Androhung von Schadensersatz, Rücktritt und Kündigung
9.1 Sofern dem Kunden gesetzlich das Recht zusteht, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, so muss eine solche Fristsetzung zusätzlich eine ausdrückliche Androhung des Kunden enthalten, dass er diese Rechtsbehelfe nach Fristablauf geltend machen wird.
9.2 Vorstehende Ziffergilt entsprechend, sofern dem Kunden gesetzlich das Recht zusteht, von dem Vertragsverhältnis mit IBExpert zurückzutreten oder dieses aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
X. Geheimhaltung, Vertraulichkeit
10.1 Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, wie z.B. Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung des jeweiligen Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich
10.2 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle von der jeweils anderen Partei übermittelten vertraulichen Informationen jederzeit nach entsprechender Aufforderung an die andere Vertragspartei zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden; die Archivierung von Unterlagen zur Erfüllung von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bleibt hiervon unberührt. Eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen, die vertrauliche Informationen enthalten, sind auf Aufforderung der anderen Vertragspartei unverzüglich zu vernichten; elektronisch übermittelte und/oder gespeicherte vertrauliche Informationen sind zu löschen. Die durchgeführte Vernichtung/Löschung ist der anderen Vertragspartei auf Anforderung schriftlich zu bestätigen.
10.3 Die Laufzeit der Geheimhaltungsverpflichtung überdauert die Laufzeit des jeweiligen Vertrages um fünf (5) Jahre.
10.4 IBExpert bleibt jedoch berechtigt, zur Lösung der vom Kunden gestellten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der von IBExpert überlassenen Software Recherche Dateien, die unter Umständen Geschäftsgeheimnisse, wie z.B. Kundendaten, enthalten, an Lizenzgeber (auch OEM-Vertragspartner) zu übermitteln. In diesem Fall verpflichtet IBExpert auch den Lizenzgeber zur Geheimhaltung.
XI. Verschiedenes
11.1 Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, gilt Oldenburg als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt auch für den Fall, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. IBExpert ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
11.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen IBExpert und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.3 Jede Änderung oder Ergänzung dieser AGB bedarf der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Elektronische Dokumente, wie z.B. E-Mail, ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes wahren die Schriftform nicht.
AGB-Allgemein Stand: 04.10.2016
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