Vertragsbedingungen der IBExpert für die Überlassung von Software (AGB-Software)

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I. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der IBExpert GmbH (nachfolgend IBExpert) zur Überlassung von Software (AGB-Software) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der dauerhaften Überlassung von Softwareprogrammen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen IBExpert und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB-Software ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IBExpert GmbH (AGB-Allgemein), die neben den AGB-Software Vertragsbestandteil sind.


II. Leistungen von IBExpert

2.1 IBExpert überlässt dem Kunden das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Softwareprogramm (Vertragssoftware) in maschinenlesbarer Form (Objektcode) zusammen mit einem gedruckten und/oder elektronischem Benutzerhandbuch sowie ­ falls vorhanden ­ sonstiger Dokumentation (z. B. Bedienungs-anweisung, Hilfe­Dateien, sonstige technische Informationen und Unterlagen). Die Überlassung der Vertragssoftware erfolgt ­ je nach Möglichkeit bzw. Kundenwunsch ­ auf einem Datenträger oder durch Datenfernübertragung (z. B. Download aus dem Internet). Die AGB-Software gelten entsprechend für die Überlassung neuer Programmversionen der Vertragssoftware (z.B. Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, etc.).

2.2 Überlässt IBExpert dem Kunden die Vertragssoftware durch Datenfernübertragung, wird sich IBExpert bemühen, während der allgemeinen Geschäftszeiten von IBExpert die Verfügbarkeit der Vertragssoftware auf einem Server für den Download durch den Kunden zu gewährleisten.

2.3 Im Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation der Vertragssoftware ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Vertragssoftware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können (Leistungsbeschreibung). Für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Vertragssoftware dar.

2.4 Die Leistungen von IBExpert im Rahmen der Überlassung der Vertragssoftware beinhalten nicht die Lieferung von neuen Programmversionen der Vertragssoftware, die Softwareinstallation, kunden-individuelle Anpassungen (Customizing), Schulung noch sonstige über die Überlassung der Software-programme hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistungen. Insbesondere unterstützt IBExpert den Kunden auch nicht darin, wenn dieser unter Nutzung der gegebenenfalls in der Vertragssoftware enthaltenen Schnittstellen, die Vertragssoftware mit einer anderen Software zwecks Datenaustauschs verbinden möchte. Sowohl die Herstellung dieser Verbindung, als auch die zuvor genannten Leistungen erbringt IBExpert nur gegen zusätzliche Vergütung im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden.


III. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 In der Auftragsbestätigung von IBExpert bzw. im jeweiligen Benutzerhandbuch (Online-Doku-mentation) der Vertragssoftware ist die für einen ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betrieb der Vertragssoftware vorausgesetzte Hardware- und Software-Umgebung (Mindest-Taktfrequenz des Prozessors, Speicherplatz, Betriebssystem, etc.) verbindlich festgehalten. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Hardware- und Softwareumgebung zu sorgen. Fehlt es hieran und kann die gelieferte Vertragssoftware nur deshalb nicht genutzt werden, trägt allein der Kunde hierfür die Verantwortung.

3.2 Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Vertragssoftware dazu angehalten, alle Funktionen der Vertragssoftware unter der kundenseitigen Hardware- und Softwareumgebung zu testen. Ebenso hat der Kunde die Mängelfreiheit der Datenträger, Benutzerhandbücher und der sonstigen Dokumentation bei Übergabe zu untersuchen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese gemäß der in Ziffer 7.4 genannten Frist an IBExpert mitzuteilen. Bei dieser Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind IBExpert gemäß der in Ziffer 7.4 genannten Frist nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

3.3 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Vertragssoftware sowie die Benutzerhandbücher bzw. sonstige Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren.

3.4 Der Kunde wird IBExpert auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die Vertragssoftware vom Kunden vertragsgemäß genutzt wird, insbesondere ob der Kunde den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang (z.B. hinsichtlich der Anzahl installierter Softwareversionen) sowie die Lizenzbedingungen nach Ziffer IV. und V. einhält. Zur Überprüfung der Angaben des Kunden ist IBExpert berechtigt, einmal im Kalenderjahr beim Kunden eine Prüfung durchzuführen. IBExpert wird den Kunden mindestens zehn (10) Arbeitstage vor einer solchen Prüfung schriftlich über den Beginn und den Anlass bzw. den Umfang der Prüfung informieren. Der Kunde wird IBExpert oder einem von IBExpert beauftragten Prüfer zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen Grundstücken und Gebäuden sowie den Zugriff mit Administrationsrechten auf die Hard- und Software, auf die die Vertragssoftware installiert ist, in dem Umfang gewähren, wie dies zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware erforderlich ist. IBExpert verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher nicht öffentlich bekannter Erkenntnisse über das Unternehmen des Kunden, die IBExpert im Zusammenhang mit der Überprüfung bekannt werden. Die Kosten der Überprüfung trägt der Kunde, sollte eine wesentliche Pflichtverletzung des Kunden festgestellt werden.


IV. Rechteeinräumung

4.1 IBExpert gewährt dem Kunden das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware gemäß den Bestimmungen dieser AGB-Software zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Vertragssoftware.

4.2 Der Kunde ist zur Installation und zur Nutzung der Vertragssoftware auf einem einzigen Computer an einem Ort zu einer gegebenen Zeit berechtigt. Der Begriff "Computer" bezieht sich auf die Hardware, falls diese ein einziges Computersystem ist, oder auf das Computersystem, mit dem die Hardware arbeitet, falls die Hardware eine Computersystemkomponente darstellt. Der Kunde darf die Vertrags-software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware nutzen. Wechselt er die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Der Einsatz der Vertragssoftware innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechnersystems ist zulässig, sofern nicht damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Eine abweichende Regelung bezüglich der Anzahl sowie der Art der Nutzungsrechte (pro Anwender oder pro Arbeitsplatz) kann sich aus der Auftragsbestätigung von IBExpert ergeben.

4.3 Der Kunde darf die Vertragssoftware vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung der Vertragssoftware erforderlich ist. Dazu gehört die Installation der Vertragssoftware vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher. Daneben ist der Kunde zur Erstellung einer Sicherungskopie berechtigt, die als solche zu kennzeichnen ist. Sie darf ausschließlich zu Archivierungszwecken genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine gleichzeitige Nutzung des Originals und der Sicherungskopie ist nicht gestattet. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht erstellt werden. Hierzu zählen auch die Vervielfältigungen durch Ausgabe des Programmcodes. Von dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation darf nur ein Ausdruck bzw. eine Kopie angefertigt werden. Jede weitere Vervielfältigung der Vertragssoftware sowie des Benutzerhandbuchs bzw. sonstiger Dokumentation durch den Kunden, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung seitens IBExpert zulässig.

4.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware im Originalzustand und als Ganzes an einen Dritten abzugeben, sofern sich dieser mit den Lizenzbedingungen dieser AGB-Software einverstanden erklärt. Mit Weitergabe der Vertragssoftware geht das Nutzungsrecht auf den Dritten über, der damit unter Ausschluss des Kunden allein zur Nutzung der Vertragssoftware gemäß den Lizenzbedingungen dieser AGB-Software berechtigt ist. Der Kunde hat in diesem Fall alle Kopien und Teilkopien der Vertragssoftware umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien. Der Kunde muss IBExpert von der Weitergabe der Vertragssoftware unverzüglich schriftlich unterrichten und den Namen sowie die Anschrift des Dritten mitteilen.

4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware oder Teile derselben zu Erwerbszwecken zu vermieten.

4.6 IBExpert räumt dem Kunden an den ggf. im Rahmen eines gesonderten Wartungsvertrages oder im Rahmen der Gewährleistung überlassenen neuen Programmversionen Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie an der Vertragssoftware, mit der sie bestimmungsgemäß genutzt werden bzw. die durch sie ersetzt werden soll, bestehen. Die Regelungen dieser Ziffer IV. sowie der Ziffer V. finden entsprechend Anwendung. Das Nutzungsrecht an der Vertragssoftware, die durch die neuen Programmversionen technisch ersetzt werden, erlischt innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kunde die gelieferten Programmversionen produktiv einsetzt, spätestens aber einen Kalendermonat nach Eingang der gelieferten Programmversionen beim Kunden. Der Kunde ist berechtigt, zu Archivierungszwecken von den technisch ersetzten Softwareprogrammen jeweils eine Kopie anzufertigen.


V. Beschränkungen des Nutzungsrechts, Übernutzung

5.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen, es sei denn, dass dies für Zwecke der Fehlerbeseitigung zwingend erforderlich ist und IBExpert mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist. In diesem Falle darf der Kunde nur einen solchen Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der nicht mit IBExpert in einem Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und ­arbeitsweisen zu befürchten ist. Änderungen, die der Kunde im Rahmen der Fehlerbeseitigung vornimmt, sind zu dokumentieren und IBExpert mitzuteilen.

5.2 Dem Kunden ist es auch untersagt, die Vertragssoftware zu analysieren, zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Die Rückübersetzung in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware (Reverse Engineering) ist dem Kunden vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung nicht gestattet. Zur Dekompilierung des Objektcodes ist der Kunde nur berechtigt, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen notwendig ist, ihm IBExpert nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat und sich die Dekompilierungsarbeiten auf die Teile der Vertragssoftware beschränken, die notwendig sind, um Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen herzustellen.

5.3 Dem Kunden ist es untersagt, die in der Vertragssoftware sowie in dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Seriennummern, Versionsnummern, Aufkleber, Etiketten oder Marken von IBExpert oder anderen Herstellern zu entfernen, zu verändern, oder unleserlich zu machen.

5.4 Die kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware für Dritte im Wege des sogenannten "Application Service Providing" (ASP) oder des "Software as a Service" (SaaS) ist nicht gestattet. Ferner ist jede Nutzung der Vertragssoftware über das vertraglich festgelegte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software auf mehr als der vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen, eine vertragswidrige Nutzung. Der Kunde ist verpflichtet, IBExpert hierüber unverzüglich zu informieren. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, die Vergütung für die Vertragssoftware auf Grundlage des tatsächlichen Nutzungsumfangs gemäß der Preisliste von IBExpert nach entsprechender Rechnungsstellung unverzüglich nachzuzahlen. Verschweigt der Kunde die Übernutzung und stellte IBExpert diese anderweitig, z.B. im Rahmen einer Prüfung nach Ziffer 3.4 fest, hat der Kunde für die unberechtigte Übernutzung pauschalierten Schadensersatz in Höhe der dreifachen Vergütung, die für eine berechtigte Nutzung der Vertragssoftware entsprechend der Preisliste von IBExpert fällig gewesen wäre, an IBExpert zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass IBExpert nur ein geringerer Schaden entstanden ist.


VI. Verwendung von Softwareschutzmechanismen

6.1 Die Vertragssoftware wird von IBExpert mit einem technischen Schutzmechanismus in der Form einer elektronischen Softwarekontrolle ausgeliefert.

6.2 Liefert IBExpert die Vertragssoftware mit einem Dongle und hat dieser eine Funktionsstörung, kann der Kunde gegen Übersendung des defekten Dongles einen Ersatz-Dongle bei IBExpert anfordern. Innerhalb der Gewährleistungsfrist für die Vertragssoftware gemäß nachfolgender Ziffer 7.2 erfolgt die Ersatzlieferung kostenfrei. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist eine Kostenpauschale von EUR 65,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Versandkosten zu entrichten. Im Falle des Diebstahls oder des sonstigen Verlustes des Dongles steht dem Kunden das Recht auf eine Ersatzlieferung nicht zu.

6.3 Die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte von IBExpert und ist zudem unter Umständen auch strafbar. Insbesondere ist die Entfernung und/oder Umgehung der Software-schutz-Programmroutine unzulässig. Nur wenn der Softwareschutz die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert und IBExpert trotz einer entsprechenden Mitteilung des Kunden unter genauer Beschreibung der aufgetretenen Störung die Störung nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigen kann oder will, darf der Softwareschutz zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware entfernt oder umgangen werden. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit der Vertragssoftware durch den Softwareschutz trägt der Kunde die Beweislast.


VII. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend Mängel) der Vertragssoftware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

7.2 Für die Vertragssoftware besteht eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Die einjährige Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Vertragssoftware an den Kunden. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist findet jedoch dann Anwendung, wenn IBExpert einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragssoftware übernommen hat.

7.3 IBExpert gewährleistet, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungs-beschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel.

7.4 Der Kunde wird die gelieferte Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation innerhalb von acht (8) Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Daten-träger und Benutzerdokumentation sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen IBExpert innerhalb weiterer acht (8) Werktage schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungsnummer gemeldet werden. Bei der Mängelanzeige ist anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils äußert, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt. Mängel, die im Rahmen der beschrieb-enen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht (8) Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der vorstehend dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Vertragssoftware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

7.5 IBExpert wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d. h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst bei IBExpert. Das Recht von IBExpert, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist IBExpert berechtigt, zur Mängelbeseitigung, dem Kunden eine neue Version der Vertragssoftware (z. B. als Update oder Wartungsrelease/Patch) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt.

7.6 Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, wird der Kunde IBExpert eine weitere angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit IBExpert die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Kann IBExpert den Mangel auch innerhalb der Nachfrist nicht beseitigen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und ggf. Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Kunden auf Lieferung einer mangelfreien Vertragssoftware.

7.7 IBExpert ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Vertragssoftware nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Installations- und Bedienungsfehlern, soweit diese nicht auf Mängeln des Benutzerhandbuchs oder der sonstigen Dokumentation beruhen, nach Eingriffen in die Vertragssoftware, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Softwareprogrammen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.

7.8 Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist IBExpert berechtigt, für die durch den Kunden gezogene Nutzung aus der Anwendung der Vertragssoftware in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Vertragssoftware ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Vertragssoftware aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

7.9 Hat der Kunde IBExpert wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der IBExpert nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme von IBExpert zumindest fahrlässig verursacht hat, IBExpert alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.


VIII. Kostenfreie Überlassung von Softwareprogrammen

8.1 Soweit IBExpert an den Kunden Softwareprogramme kostenfrei zur Nutzung überlässt (nachfolgend Freeware), gelten hierfür ergänzend die Regelungen dieser Ziffer VIII. Ferner gelten diese Regelungen entsprechend für die Überlassung neuer Programmversionen der Freeware (z.B. Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, etc.,) sowie für die auf der IBExpert Homepage ggf. zum Download zur Verfügung gestellte Benutzerdokumentation der Freeware.

8.2 IBExpert überlässt dem Kunden die Freeware in maschinenlesbarer Form (Objektcode) zusammen mit einem elektronischem Benutzerhandbuch sowie ­ falls vorhanden ­ sonstiger Dokumentation (z. B. Bedienungsanweisung, Hilfe­Dateien, sonstige technische Informationen und Unterlagen). Die Über-lassung der Freeware sowie der zugehörigen Benutzerdokumentation erfolgt nach Wahl von IBExpert durch Datenfernübertragung (Download) oder durch Überlassung eines Datenträgers.

8.3 Im Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation der Freeware ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Freeware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können (Leistungsbeschreibung). Für die vereinbarte Beschaffenheit der Freeware sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Vertragssoftware dar.

8.4 Der Kunde erhält von IBExpert das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht eingeräumt, die im Objektcode gelieferte Freeware in dem in diesen Vertragsbedingungen festgelegten Umfang zu nutzen.

8.5 Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IBExpert nicht berechtigt, die ihm zur Nutzung überlassene Kopie der Freeware sowie das zugehörige Benutzerhandbuch und die sonstige Dokumentation einem Dritten zur Nutzung zu überlassen und diese an Dritte zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen. Insbesondere ist dem Kunden jede kostenpflichtige Überlassung der Freeware an Dritte nicht gestattet, z.B. im Wege des sogenannten Application Service Providing (ASP) oder des Software as a Service (SaaS). Im Übrigen gelten die vorstehenden Nutzungsbestimmungen für die Vertragssoftware in Ziffer 4.2, 4.3 und Ziffer V. für die Nutzung der Freeware entsprechend.

8.6 Im Zusammenhang mit der Überlassung von Freeware haftet IBExpert nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

8.7 Für Sach- und Rechtsmängel der Freeware haftet IBExpert nur, wenn IBExpert dem Kunden einen Sach- und/oder Rechtsmangel der Freeware arglistig verschwiegen hat. Eine darüber hinausgehende Haftung oder Gewährleistung für die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Freeware ist ausgeschlossen.

8.8 Soweit in dieser Ziffer VIII. keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Regelungen dieser AGB-Software für die Überlassung von Freeware entsprechend.


IX. Geltung der AGB-Allgemein

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IBExpert GmbH (AGB-Allgemein) enthaltenen allgemeinen Regelungen für z. B. Vertragsschluss, Lieferung, Vergütung und Zahlung, Eigentums- und Rechtevorbehalt, Haftung, Verjährung, Gerichtsstand, etc. finden auf Vertragsverhältnisse im Rahmen der Überlassung von Softwareprogrammen entsprechend Anwendung, soweit in diesen AGB-Software keine abweichende Regelung getroffen ist.

 

AGB-Software Stand: 04.10.2016


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